Erwägungsgrund 13 32015D0627
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von HCBD in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot.