Erwägungsgrund 3 32015D0627
Die Union tritt nachdrücklich dafür ein, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens schrittweise weitere Chemikalien aufzunehmen, die die Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schafstoffe erfüllen, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen gemachte Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird.