Erwägungsgrund 14 32015D0627
Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihre Derivate wurden bereits mit mehreren spezifischen Ausnahmeregelungen in die Anlage B des Übereinkommens aufgenommen. Nach einer Überprüfung dieser Ausnahmeregelungen fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, die Verwendung von PFOS für Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und Beschichtungsadditive und Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten Feuerameisen und Termiten einzustellen. Der POP-Überprüfungsausschuss fordert die Vertragsparteien außerdem auf, die Verwendung von PFOS in der Hartmetallbeschichtung, für die derzeit eine „spezifische Ausnahmeregelung“ gilt, ausschließlich auf geschlossene Kreislaufsysteme zu beschränken; diese Verwendung ist derzeit als „akzeptabler Zweck“ im Sinne des Übereinkommens zulässig. Darüber hinaus fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, PFOS nicht mehr für Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. zu verwenden, was derzeit als „akzeptabler Zweck“ gemäß dem Übereinkommen zulässig ist.