Erwägungsgrund 6 32015D0627
Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PCP sind durch Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als Pflanzenschutzmittel oder als Biozidprodukt sind gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates untersagt. Da sich PCP weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot.