Erwägungsgrund 10 32015D0873
Des Weiteren wird der Ausschuss voraussichtlich die Module für das weitere Vorgehen nach dem Festhalten und die für den Fall einzuleitenden Verfahren erörtern, dass ein Schiff nicht wie vereinbart wiederverwendet werden kann, sowie eine Änderung der Verfahren und Leitlinien der Pariser Vereinbarung in Erwägung ziehen. Da eine Regelung für das Festhalten, die Zugangsverweigerung und das weitere Vorgehen nach den Überprüfungen gemäß den Artikeln 16, 19 und 21 der Richtlinie 2009/16/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss, sollten die Mitgliedstaaten sich gegen den Vorschlag unter Nummer 2.6 der geänderten Leitlinien aussprechen, der in Anlage II des Dokuments PSCC48/4.3.8 wiedergegeben ist und eine definitive und dauerhafte Zugangsverweigerung für Schiffe anstelle einer befristeten Zugangsverweigerung vorsieht, da dieser Vorschlag nicht mit der Richtlinie 2009/16/EG im Einklang steht.