Erwägungsgrund 8 32015D0873
Ferner wird der Ausschuss voraussichtlich die Überprüfungspflicht für die Region und die Berechnung des angemessenen Anteils am Überprüfungsaufkommen gemäß Anlage 11 der Pariser Vereinbarung erörtern und diese in der Folge annehmen. Da es wichtig ist, dass die Überprüfungen im Rahmen der Überprüfungspflicht gerecht auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden und jeder Mitgliedstaat einen fairen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Union gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/16/EG leistet, sollten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen des Ausschusses im Namen der Union unterstützten.