Erwägungsgrund 1 32016D1000
Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit der Entscheidung 2009/416/EG gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass ein übermäßiges Defizit in Irland bestand. Er hielt fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2008 bei 6,3 % des BIP und damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP lag und sich im Jahr 2009 voraussichtlich auf 11 % des BIP erhöhen würde. Der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten.