Erwägungsgrund 3 32016D1000
Am 2. Dezember 2009 gelangte der Rat zu dem Schluss, dass die irischen Behörden seinen Empfehlungen vom 27. April 2009 entsprechend wirksame Maßnahmen ergriffen hatten, dass jedoch nach der Annahme dieser Empfehlungen unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen in Irland eingetreten seien. Infolgedessen stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission fest, dass die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 bestimmten Voraussetzungen erfüllt waren, und nahm nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise des Europäischen Union (AEUV) eine neue an Irland gerichtete Empfehlung an, in der er das Land aufforderte, das übermäßige Defizit bis 2014 zu beenden.