Erwägungsgrund 11 32016D1000
Ab dem Jahr 2016, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Irland der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwerts, und das Schuldenstandskriterium im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für Jahr 2016 das Risiko einer gewissen Abweichung vom erforderlichen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel besteht, wohingegen Irland im Jahr 2017 die Vorgaben erfüllen dürfte. Irland wird den Prognosen zufolge die Übergangsregelung für den Schuldenabbau in beiden Jahren einhalten. Im Jahr 2016 werden weitere Maßnahmen erforderlich sein.