Erwägungsgrund 4 32016D1000
Am 7. Dezember 2010 stellte der Rat fest, dass in Irland unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien, wobei er insbesondere auf die umfangreichen Stützungsmaßnahmen für den Bankensektor verwies. Infolgedessen nahm der Rat auf Empfehlung der Kommission nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine neue an Irland gerichtete Empfehlung an, in der für die Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist bis 2015 gesetzt wurde. Gleichzeitig nahm der Rat den Durchführungsbeschluss 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland an sowie über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum, nachdem die irischen Behörden die Union, die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe ersucht hatten. Die Vereinbarung über die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen zwischen der Kommission und den irischen Behörden wurde am 16. Dezember 2010 unterzeichnet.