Erwägungsgrund 6 32016D1000
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Irland von einer gesonderten Pflicht zur Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete im Rahmen seines Finanzhilfeprogramms Bericht.