Erwägungsgrund 5 32016D1022
Am 16. Mai 2013 gelangte der Rat gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 zu dem Schluss, dass Zypern wirksame Maßnahmen ergriffen habe, nach Annahme der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. Infolgedessen stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission fest, dass die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 bestimmten Voraussetzungen erfüllt waren, und nahm nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine an Zypern gerichtete geänderte Empfehlung für die Beendigung des übermäßigen Defizits bis 2016 an.