Erwägungsgrund 7 32016D1022
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Zypern von einer gesonderten Pflicht zur Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete stattdessen im Rahmen seines makroökonomischen Anpassungsprogramms Bericht.