Erwägungsgrund 3 32016D1023
Am 21. Juni 2013 war der Rat der Auffassung, dass Slowenien wirksame Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hatte, dass jedoch nach der Annahme dieser Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren. Infolgedessen stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission fest, dass die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 bestimmten Voraussetzungen erfüllt waren, und sprach erneut nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine an Slowenien gerichtete Empfehlung für die Beendigung des übermäßigen Defizits bis 2015 aus. Diese neue Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht.