Erwägungsgrund 4 32016D1023
Am 5. März 2014 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Anbetracht der Risiken in Bezug auf die Erreichung einer dauerhaften Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2015 eine Empfehlung an Slowenien, damit das Land die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013, insbesondere hinsichtlich der vom Rat empfohlenen Konsolidierungsanstrengung, ergreift.