Erwägungsgrund 2 32016D1124
Der mit Beschluss (EU) 2015/2394 festgelegte Standpunkt bestand darin, dass ein Beschluss der Ständigen Kommission über diese zentralen Dienste verschoben werden sollte, da der Union keine ausreichenden Informationen zur inhaltlichen Bewertung eines solchen Beschlusses über zentrale Dienste vorlagen und da er künftigen Tätigkeiten von Eurocontrol in einer Weise hätte vorgreifen können, die sich negativ auf die einschlägige Tätigkeit der Union ausgewirkt hätte.