Erwägungsgrund 3 32016D1222
Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand, und veröffentlichte gemäß Artikel 104 Absatz 7 des genannten Vertrags eine Empfehlung zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis spätestens 2012. Seither hat der Rat auf Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union drei Empfehlungen an Spanien gerichtet (am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013), in denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits auf 2013, 2014 bzw. 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen vertrat der Rat die Auffassung, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, aber unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien.