Erwägungsgrund 6 32016D1222
In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 setzte der Rat für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eine Frist bis 1. Oktober 2013. Am 15. November 2013 kam die Kommission auf der Grundlage ihrer Herbstprognose 2013 zu dem Schluss, dass Spanien wirksame Maßnahmen zur Befolgung der Empfehlung ergriffen habe, wies aber auf die Gefahr der Nichterfüllung im Jahr 2014 hin. Davon ausgehend vertrat die Kommission die Auffassung, dass im Defizitverfahren zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Schritte erforderlich waren. Seitdem ruhte das Defizitverfahren.