Art. 144 32016D1351
Die Anstellungsbehörde und die Personalvertretung nach Artikel 138 bestellen gleichzeitig jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Anstellungsbehörde bestellt.
Der Vorsitzende, die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt.Die Agentur kann jedoch für die Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt.
Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Bedienstete ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch die Agentur kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen.Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen; bei einem Interessenskonflikt lehnen sie ihre Bestellung ab.