Art. 66 32016D1351
Die in Anhang IV Artikel 8 getroffene Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom Dienstort zum Herkunftsort findet nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens neun Monate Dienst abgeleistet haben.
Die in Anhang IV Artikel 8 getroffene Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom Dienstort zum Herkunftsort findet nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens neun Monate Dienst abgeleistet haben.