Art. 78 32016D1351
Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss nach Artikel 76 festgestellt.
Die Agentur kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete auf Zeit seinen Dienst in der Agentur wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der Agentur aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 96 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 86 Anwendung.