Art. 77 32016D1351
Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst der Agentur auf Grund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Bedienstete auf Zeit für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.Erreicht ein Bediensteter auf Zeit, der Invalidengeld bezieht, das Alter von 66 Jahren, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Abgangsgeld. Das Abgangsgeld richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Bedienstete auf Zeit bei der Invalidisierung befand.
Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum, d. h. dem Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Union der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden.
Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt der Agentur gezahlt.
Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 86 erhält.
Der Empfänger von Invalidengeld hat auch Anspruch auf die Familienzulagen, die nach Artikel 60 Absatz 3 festgelegt werden; nach Maßgabe des Anhangs IV wird die Haushaltszulage nach dem Invalidengeld berechnet.