Art. 60 32016D1351
Die Dienstbezüge der Bediensteten auf Zeit lauten auf Euro. Die Berichtigungskoeffizienten, Abzüge, jährlichen Überprüfungen und die Anpassungen werden nach den Regeln der Artikel 63, 64, 65, 65a und 66a des Statuts der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des RatesVerordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1 ). (im Folgenden EU-Beamtenstatut ) festgesetzt. Die nach dem EU-Beamtenstatut einzubehaltenden Beträge werden mit Ausnahme der Beiträge für die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung dem Haushalt der Agentur zugewiesen.
Das Grundgehalt wird nach den Regeln des Artikel 66 des EU-Beamtenstatuts festgesetzt.
Die Familienzulagen umfassen:
die Haushaltszulage;
die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;
die Erziehungszulage.
Bedienstete auf Zeit, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang IV Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.
Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Bediensteten auf Zeit mit erheblichen Ausgaben belastet.
Familienzulagen, die gemäß Anhang IV Artikel 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Bediensteten auf Zeit zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 Absatz 2 des EU-Beamtenstatuts genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der Union handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union liegt.Die Absätze 4 und 5 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar.
Die Auslandszulage beträgt 16 % des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Bediensteten auf Zeit zustehenden Haushaltszulage und der ihm zustehenden Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens 509,43 EUR monatlich.
Beim Tode eines Bediensteten auf Zeit haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.Beim Tode eines Empfängers von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend.