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Artikel 1 Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Bedienstete den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen. Unbeschadet der in Artikel 17 und Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe e genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden. Die Genehmigung kann zu denselben Bedingungen verlängert werden. Der Bedienstete hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen. Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt — außer in hinreichend begründeten Fällen — am ersten Tag eines Monats. Artikel 2 Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Bediensteten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Bediensteten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist. In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. Artikel 3 Der Bedienstete hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Grundbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt. Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Bediensteten berechnet. Die Beiträge zur Versorgungsordnung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Bediensteten berechnet. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgungsordnung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Bediensteten im Einklang mit Artikel 90 berechnet werden. Die gemäß Anhang V Artikel 1 des Statuts erworbenen Ansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet. Der Bedienstete darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikel 17, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Artikel 4 Die Anstellungsbehörde kann die Einzelheiten für die Anwendung dieser Bestimmungen festlegen.
Ein Bediensteter auf Zeit kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von…
Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils…
Artikel 1 Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor…
Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich…
Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit…
In den Fällen des § 3a Absatz 2 kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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