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ABSCHNITT 1 Jahresurlaub Artikel 1 Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen. Artikel 2 Der Bedienstete kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muss jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinander folgenden Wochen umfassen. Neu eingestellte Bedienstete erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden. Artikel 3 Erkrankt ein Bediensteter während seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Artikel 4 Hat ein Bediensteter aus Gründen, die nicht auf die Erfordernisse des Dienstes zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten. Hat ein Bediensteter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. Hat ein Bediensteter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten. Artikel 5 Wird ein Bediensteter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen. ABSCHNITT 2 Dienstbefreiung Artikel 6 Außer dem Jahresurlaub kann dem Bediensteten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen: — Eheschließung des Bediensteten: vier Tage; — Umzug des Bediensteten: bis zu zwei Tagen; — schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tagen; — Tod des Ehegatten: vier Tage; — schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tagen; — Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage; — Eheschließung eines Kindes: zwei Tage; — Geburt eines Kindes: zehn Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind; — Geburt eines behinderten oder schwer erkrankten Kindes: 20 Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind; — Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Bedienstete, so wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 52 berechnet; — schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tagen; — sehr schwere Erkrankung eines Kindes — durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen — oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahre alten Kindes: bis zu fünf Tagen; — Tod eines Kindes: vier Tage; — Adoption eines Kindes: 20 Wochen, bei Adoption eines behinderten Kindes bis zu 24 Wochen: — Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Bedienstete sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Bediensteten zumindest halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Union beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Bediensteten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen. — Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Bediensteten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird. — Eine Dienstbefreiung von zehn Tagen wird gewährt, wenn der Bedienstete nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt. · Außerdem kann die Agentur innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das die Agentur in Anwendung des Artikels 30 festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren. Eine Dienstbefreiung kann Bediensteten ausnahmsweise auch wegen außergewöhnlicher Arbeit gewährt werden, die über die normalen Pflichten eines Bediensteten hinausgeht. Diese Dienstbefreiung wird spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Anstellungsbehörde über den Ausnahmecharakter der Arbeit des Bediensteten gewährt. Im Sinne dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Bediensteten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang IV Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind. Bei den in diesem Abschnitt vorgesehenen Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt. ABSCHNITT 3 Reisetage Artikel 7 Bedienstete, die Anspruch auf die Auslands- oder Expatriierungszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat Anspruch auf zweieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.
Der Bedienstete auf Zeit darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines unmittelbaren Vorgesetzten fernbleiben.…
Dem Bediensteten auf Zeit steht nach den gleichen Regeln, wie sie von den Unionsorganen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt sind, für jedes Kalenderjahr…
INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt l: Jahresurlaub Art. 1 bis 5 Abschnitt 2: Dienstbefreiung Art. 6 Abschnitt 3: Reisetage Art. 7 Abschnitt 1 JAHRESURLAUB Artikel 1…
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht…
aus wichtigen persönlichen Gründen a) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin, bei der Geburt des leiblichen Kindes oder bei der…
Jahresurlaub a) Urlaubsanspruch Jeder Bedienstete hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 2,5 Arbeitstagen je Monat abgeleisteter Dienstzeit. Die Anzahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.