Art. 41 32016D1352
Erteilung von Informationen
Die Ständigen Vertretungen aller Mitgliedstaaten werden jährlich über die Zahl der ANE bei der Agentur informiert. Diese Informationen umfassen auch
a)
die Staatsangehörigkeit der von einer Organisation oder Einrichtung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Absatz 2 abgeordneten ANE;
b)
etwaige Ausnahmen vom Auswahlverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3;
c)
die Zuweisung aller ANE;
d)
etwaige Aussetzungen oder frühzeitige Beendigungen der Abordnung von ANE gemäß den Artikeln 9 und 10;
e)
die jährliche Aktualisierung der Vergütungen der ANE gemäß Artikel 19.