Art. 19 32016D1352
Der ANE hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld, das nach denselben Kriterien wie die Auslandszulage für Bedienstete auf Zeit gemäß Anhang IV Artikel 4 des Statuts der Agentur gewährt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, beträgt das Tagegeld 128,67 EUR. Andernfalls beträgt es 32,18 EUR. Die Höhe des Tagegelds entspricht dem Betrag, der einem zum Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union abgeordneten nationalen Experten gezahlt wird.
Der ANE hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Vergütung gemäß nachstehender Tabelle: Geografische Entfernung zwischen Ort der Einberufung und Ort der Abordnung (in km) Betrag in EUR 0-150 0,00 > 150 82,70 > 300 147,03 > 500 238,95 > 800 385,98 > 1300 606,55 > 2000 726,04
Mit den Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auch die Kosten für den Umzug des ANE und alle etwaigen jährlichen Reisekosten, die während der Abordnung anfallen, abgegolten. Unbeschadet der Artikel 14, 15 und 16 werden sie auch für die Zeit von Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub, Dienstbefreiung sowie Feiertagen, die von der Agentur bewilligt wurden, gewährt. Falls eine Teilzeittätigkeit genehmigt wurde, hat der ANE Anspruch auf anteilig verringerte Vergütungen.
Bei Beginn der Abordnung erhält der ANE einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf Tagegeld im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung zur Agentur vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANE den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten.
In dem Briefwechsel nach Artikel 4 informiert der Arbeitgeber die Agentur darüber, ob der ANE Zahlungen erhält, die denen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entsprechen. Die entsprechenden Beträge werden von den von der Agentur an den ANE zu zahlenden Vergütungen abgezogen.
Eine in Anwendung von Artikel 60 des Statuts der Agentur angenommene Aktualisierung der Bezüge und Vergütungen gilt automatisch für die monatliche Vergütung und das Tagegeld in dem auf ihre Annahme folgenden Monat, ohne Wirkung für die Vergangenheit. Im Anschluss an die Anpassung werden die neuen Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht.