Art. 16 32016D1353
Der Hauptgeschäftsführer übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Der Anweisungsbefugte führt den Gesamthaushaltsplan in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel im Einklang mit dieser Finanzregelung und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Er hat die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.
Der Hauptgeschäftsführer kann Haushaltsvollzugsbefugnisse gemäß den Bedingungen, die in dieser Finanzregelung festgelegt sind, dem Beschluss (EU) 2016/1351 des RatesBeschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (im Folgenden Statut der Agentur ) unterliegenden Bediensteten der Agentur übertragen. Die derart Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
Aufgaben, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten, können externen Stellen oder Einrichtungen vertraglich übertragen werden.
Der Hauptgeschäftsführer schlägt dem Lenkungsausschuss die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme vor, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, und führt sie ein; dabei beachtet er die Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind. Die Einrichtung dieser Struktur und dieser Systeme erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse, in der der Kostenwirksamkeit der Struktur und der Systeme Rechnung getragen wird.Der Lenkungsausschuss erteilt seine Genehmigung für Beschlüsse in Zusammenhang mit der Organisationsstruktur der Agentur.Der Hauptgeschäftsführer kann eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.
Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise zu den abgewickelten Vorgängen während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung der Agentur zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans des betreffenden Jahres.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Artikel 31 des Beschlusses (GASP) 2015/1835.