Art. 17 32016D1353
Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, bei der dessen operative und finanzielle Aspekte auf der Grundlage von Unterlagen und der verfügbaren Ergebnisse früherer Kontrollen geprüft werden.Die Ex-ante-Kontrollen erstrecken sich auf die Einleitung und die Überprüfung eines Vorgangs.Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.
Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von auf die Agentur bezogenen Haushaltsvollzugshandlungen zu verstehen.
Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom Anweisungsbefugten eingeführten Ex-ante-Prüfungen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen. Die Feststellung der Ausgaben und Anordnung der Zahlung erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat.
Bei den Ex-ante-Kontrollen wird geprüft, ob die angeforderten Belege und sonstigen verfügbaren Informationen kohärent sind.Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Risiko- und Kostenwirksamkeitsaspekten fest. Im Zweifelsfalle fordert der für die Feststellung der betreffenden Ausgabe zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.Mit den Ex-ante-Kontrollen soll insbesondere Folgendes festgestellt werden: Für die Kontrollen kann der Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als einen einzigen Vorgang behandeln.
die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen und die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen;
die Anwendung des in Artikel 11 aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.