Art. 25 32016D1353
Finanzakteure im Sinne von Kapitel 2 des Titels III und sonstige Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Agentur in Konflikt geraten könnten.Besteht ein solches Risiko, hat der betreffende Handlungsträger von derartigen Handlungen abzusehen und den Hauptgeschäftsführer zu befassen, der schriftlich feststellt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Der betreffende Handlungsträger unterrichtet auch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ist der Handlungsträger der Hauptgeschäftsführer, muss er die Angelegenheit dem Leiter der Agentur unterbreiten.Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt der betreffende Handlungsträger alle seine Tätigkeiten in der Angelegenheit ein. Der Hauptgeschäftsführer oder der Leiter der Agentur, falls der Interessenkonflikt den Hauptgeschäftsführer betrifft, trifft alle weiteren geeigneten Maßnahmen.
Ein Interessenkonflikt im Sinne von Absatz 1 besteht dann, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.