Art. 22 32016D1353
Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den Hauptgeschäftsführer schriftlich darüber; der Hauptgeschäftsführer antwortet ebenfalls schriftlich auf diese Unterrichtung. Wird der Hauptgeschäftsführer nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete den Leiter der Agentur.
Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur oder ihrer Mitglieder handeln könnte, unterrichtet der Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. Das Rechnungsprüfungskollegium sowie etwaige externe Rechnungsprüfer, die Finanzprüfungen der Agentur durchführen, unterrichten den Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Agentur oder ihrer Mitglieder.