Erwägungsgrund 2 32016D1790
Artikel 13 des Übereinkommens sieht vor, dass Änderungen am Übereinkommen selbst und an seinen Anlagen mit einer Mitteilung über den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu erfolgen hat, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet. Sofern keine Vertragspartei innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Übermittlung der vorgeschlagenen Änderungen durch den Generalsekretär, Einwände erhebt, treten die Änderungen für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten in Kraft.