Erwägungsgrund 11 32016D1841
Nach Artikel 4 Absatz 16 des Übereinkommens von Paris ist dem Sekretariat die gemeinsame Maßnahme einschließlich des jeder Vertragspartei innerhalb des betreffenden Zeitraums zugeteilten Emissionsniveaus zu notifizieren.
Nach Artikel 4 Absatz 16 des Übereinkommens von Paris ist dem Sekretariat die gemeinsame Maßnahme einschließlich des jeder Vertragspartei innerhalb des betreffenden Zeitraums zugeteilten Emissionsniveaus zu notifizieren.