Erwägungsgrund 12 32016D1841
Das Übereinkommen von Paris steht mit den Umweltzielen der Europäischen Union gemäß Artikel 191 AEUV im Einklang, namentlich Erhaltung und Schutz der Umwelt und Verbesserung ihrer Qualität sowie Schutz der menschlichen Gesundheit und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.