Erwägungsgrund 7 32016D1841
Das verbindliche Ziel, die internen gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 gebilligt. Am 6. März 2015 nahm der Rat diesen Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten als ihren beabsichtigten nationalen Beitrag an, der dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurde.