Erwägungsgrund 9 32016D1877
Sobald im AETR festgelegt ist, dass Organisationen der regionalen Integration beitreten dürfen, könnte der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über den Beitritt der Union zum AETR annehmen. Wird die Union eine Vertragspartei des AETR, müssten die Standpunkte, die im Namen der Union in den verschiedenen AETR-Gremien einzunehmen sind, vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festgelegt werden. Dementsprechend müsste die Kommission dem Rat einen Vorschlag für den von der Union zu vertretenden Standpunkt vorlegen, der im Rahmen des AETR zu vertreten und zu verteidigen ist, gegebenenfalls mit dem Textentwurf, der zur Abstimmung unterbreitet werden soll.