Erwägungsgrund 10 32016D1877
Gemäß Artikel 10 des AETR wird ein Fahrtenschreiber, dessen Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, als mit den Anforderungen des AETR konform erachtet. Dieser Grundsatz gilt für jede Änderung der Fahrtenschreiber-Spezifikationen, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder eines anderen Rechtsaktes verabschiedet werden. Er gilt deshalb für die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, durch die die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und ersetzt wurde, sowie für die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die neuen intelligenten Fahrtenschreiber. Aus diesen Gründen sollte Artikel 10 des AETR dahin gehend geändert werden, dass auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, die ab dem 15. Juni 2019 gelten, Bezug genommen wird.