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Die EZB kann ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn:
die Bedürfnisse der EZB nicht ohne die Anpassung von unmittelbar verfügbaren Lösungen erfüllt werden können oder konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordern,
der Auftrag wegen der besonderen Natur, der Komplexität, des rechtlichen und finanziellen Charakters der Vertragsleistung und wegen der damit verbundenen Risiken nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann oder
die technischen Spezifikationen nicht mit hinreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine technische Norm oder einen technischen Bezugswert erstellt werden können.
Die EZB kann ferner ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs nur irreguläre oder unzulässige Angebote abgegeben worden sind. Die EZB kann auf eine Veröffentlichung einer neuen Bekanntmachung verzichten, wenn sie in das Verhandlungsverfahren ausschließlich sämtliche Bieter einbezieht, die am vorangegangenen Verfahren teilgenommen haben, teilnahmeberechtigt waren, die Auswahlkriterien erfüllt und den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechende Angebote eingereicht haben. Sind keine Angebote beziehungsweise keine geeigneten Angebote eingegangen, kann die EZB ein neues Verhandlungsverfahren einleiten, ohne eine neue Bekanntmachung zu veröffentlichen und ohne den Bietern neue Auftragsunterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am Verhandlungsverfahren bewerben. Hierzu reichen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen ein.
Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Sie fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. —————
Nach Evaluierung der Angebote kann die EZB mit den Bietern verhandeln, um ihre Angebote entsprechend den Anforderungen der EZB anzupassen. Die EZB kann mit folgenden Bietern in Verhandlung treten: Die EZB informiert alle Bieter, die für eine Teilnahme an den Verhandlungen in Frage kommen, vor Beginn der Verhandlungen über deren Ablauf. Die EZB kann Aufträge auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote ohne Verhandlungen vergeben.
mit dem an erster Stelle stehenden Bieter. Schlagen die Verhandlungen mit dem an erster Stelle stehenden Bieter fehl, kann die EZB Verhandlungen mit dem an nächster Stelle stehenden Bieter aufnehmen, oder
gleichzeitig mit mehreren Bietern, deren Angebote die Zuschlagskriterien am besten erfüllen. Die Anzahl der zu den Verhandlungen zugelassenen Bieter kann in aufeinanderfolgenden Phasen anhand der in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.
Der Verhandlungsumfang kann sich auf das technische und finanzielle Angebot sowie die vertraglichen Bedingungen der Bieter erstrecken, sofern der Anwendungsbereich des Ausschreibungsverfahrens nicht grundlegend geändert wird. Die EZB kann die Bieter ferner auffordern, ein überarbeitetes Angebot vorzulegen. Die EZB trägt dafür Sorge, dass alle zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgeforderten Bieter gleichbehandelt werden.
Nach Abschluss der Verhandlungen vergibt die EZB den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.
Bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung verhandelt der Auftraggeber mit den Bietern über die Angebote, um sie entsprechend den in…
Sofern in Absatz 4 nicht anders vorgesehen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle…
wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle die Bieter und nur die Bieter einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 39 bis 46 erfüllen und die im…
Die eingereichten Angebote werden anhand der formalen Voraussetzungen und der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe…
Ein „Verhandlungsverfahren“ ist ein Verfahren, bei dem die EZB sich an Lieferanten ihrer Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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