Art. 9 32016D0002
Die EZB vergibt Aufträge, deren geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens. In begründeten Fällen kann die EZB ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft gemäß den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen durchführen.
Die EZB kann Rahmenvereinbarungen schließen oder dynamische Beschaffungssysteme einrichten und gemäß den in Artikel 18 bzw. 19 niedergelegten Bedingungen Aufträge auf dieser Basis vergeben.
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verfahren können durch eine elektronische Auktion gemäß Artikel 16 ergänzt werden.
Die EZB kann Wettbewerbe durchführen. Das Verfahren für die Durchführung eines Wettbewerbs muss in der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung über den Wettbewerb genannt werden. Es muss mit den allgemeinen Grundsätzen für Wettbewerbe im Einklang stehen, einschließlich öffentlicher Bekanntgabe, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie Integrität und Unabhängigkeit des Preisgerichts. Die Kriterien, die bei Wettbewerben zu verwenden sind, können insbesondere Kriterien umfassen, die sich auf den künstlerischen Wert eines Planungsentwurfs und die Einhaltung des Kostenrahmens beziehen.
Die EZB vergibt Konzessionsverträge im Einklang mit Artikel 20 und den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 3. Das Vergabeverfahren muss in der Bekanntmachung genannt werden.
Die EZB kann beschließen, einen Auftrag in Form gesonderter Lose zu vergeben, wobei sie den Umfang und die Leistungsbeschreibung dieser Lose festlegen kann.
Für die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des RatesVerordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1 ). .