Art. 18 32016D0002
Die EZB kann Rahmenvereinbarungen für regelmäßig wiederkehrende Aufträge für Waren, Dienst- oder Bauleistungen ähnlicher Art schließen, bei denen die Menge, das Datum der Lieferung oder der Erbringung der Leistung oder die spezifischen Anforderungen nicht genau festgelegt werden können.
Für die Zwecke des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung hält die EZB die in den Artikeln 10 bis 14 genannten Verfahren ein. In der Bekanntmachung sind der Umfang und die vorgesehene Anzahl der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen anzugeben.Einzelaufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren vergeben.
Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Lieferanten geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben Erforderlichenfalls kann die EZB den Lieferanten schriftlich auffordern, sein ursprüngliches Angebot zu vervollständigen. Entsprechende Angebotsergänzungen dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen führen.
Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten geschlossen, so erfolgt die Vergabe der Einzelaufträge entweder Wird gemäß Buchstabe b erneut zum Wettbewerb aufgerufen, vergibt die EZB den Einzelauftrag gemäß dem folgenden Verfahren: Bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß den Buchstaben b oder c gilt Artikel 36 Absätze 1 und 2 entsprechend.
nach den Kriterien der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb,
wenn keine solchen Kriterien festgelegt sind, durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb zwischen den Lieferanten, mit denen eine Rahmenvereinbarung besteht, oder
indem in einigen Fällen die in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Kriterien ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb angewandt werden, wie dies in Buchstabe a vorgesehen ist, und in anderen Fällen erneut zum Wettbewerb zwischen den Lieferanten, mit denen eine Rahmenvereinbarung besteht, aufgerufen wird, wie dies in Buchstabe b vorgesehen ist, sofern die Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung die Möglichkeit vorsehen, zwischen den beiden Optionen zu wählen, sowie verbindliche objektive Kriterien, anhand deren diese Wahl getroffen wird, enthalten und die Bestimmungen benennen, die einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können.