Erwägungsgrund 1 32016D0809
Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende des fünfjährigen Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls Nr. 36 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 genannten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.