Erwägungsgrund 8 32016D0809
In Bezug auf die Rechtsakte, die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, verweist Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 auf das Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 verweist auf das in Artikel 331 Absatz 1 AEUV vorgesehene Verfahren. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Kommission die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats bestätigt und gegebenenfalls feststellt, dass die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind.