Art. 22b 32016D0849
Die Erfüllung von vor dem 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22a unberührt.
Die Erfüllung von vor dem 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22a unberührt.