Art. 22c 32016D0849
Die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind unabhängig davon, ob die Dienstleistungen ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für die Nutzung durch eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation bestimmt sind, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießt.
Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder von den Mitgliedstaaten erhalten, erbracht werden.
In Fällen, die nicht unter Absatz 3 fallen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 eine Genehmigung für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen erteilen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung erbracht werden.
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Dienstleistungen von Absatz 1 erfasst werden.