Art. 24a 32016D0849
(1)
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Person im Namen oder auf Anweisung einer Bank oder Finanzinstitution der DVRK handelt, so weist der Mitgliedstaat die Person zum Zwecke der Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus seinem Hoheitsgebiet aus, im Einklang mit dem anwendbaren Recht.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit der Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, Schutz- oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.