Art. 26a 32016D0849
Die Mitgliedstaaten dürfen Staatsangehörigen der DVRK in ihrem Hoheitsbereich in Verbindung mit der Einreise in ihr Hoheitsgebiet keine Arbeitsgenehmigungen erteilen.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus festgestellt hat, dass die Beschäftigung von Staatsangehörigen der DVRK im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaats für die Erbringung humanitärer Hilfe, für die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.
Absatz 1 gilt nicht für Arbeitsgenehmigungen, für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden.
Um die Überweisungen in die DVRK zu stoppen, erneuern die Mitgliedstaaten — vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren — keine Arbeitserlaubnisse für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen.
Die Mitgliedstaaten sorgen sofort, spätestens jedoch bis zum 21. Dezember 2019 , für die Rückführung in die DVRK aller Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheits-bereich der Mitgliedstaaten Einkommen erzielen, sowie aller mit der Sicherheits-aufsicht betrauten Attachés der Regierung der DVRK, die Arbeitskräfte aus der DRVK im Ausland überwachen, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt fest, dass ein Staatsangehöriger der DVRK Staatsangehöriger dieses betreffenden Mitgliedstaats ist, oder dass die Rückführung eines DVRK-Staatsangehörigen aufgrund des geltenden nationalen Rechts oder des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen, des Amtssitzabkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, untersagt ist.