Art. 30 32016D0849
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden; hierzu zählt Fachunterricht oder Fachausbildung in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation und damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen sowie eine fortgeschrittene Ausbildung in den Disziplinen Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik.
Die Mitgliedstaaten setzen die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der DVRK offiziell gefördert werden oder sie vertreten, mit Ausnahme des medizinischen Austauschs, aus, es sei denn,
der Sanktionsausschuss hat im Fall wissenschaftlicher oder technischer Zusammenarbeit auf den Gebieten Kernwissenschaft und -technik, Luft- und Raumfahrttechnik und -technologie oder fortgeschrittener Fertigungstechniken und -methoden im Einzelfall festgestellt, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, oder
der Mitgliedstaat, der wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit betreibt, stellt im Fall jeder anderen Zusammenarbeit dieser Art fest, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, und benachrichtigt den Sanktionsausschuss diesbezüglich vorab.