Erwägungsgrund 6 32017D1346
Eine der Feststellungen in der Sache ACCC/C/2008/32, nämlich dass die Union Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus nicht einhält, wurde in den Entscheidungsentwurf VI/8f aufgenommen, die auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus im September 2017 in Budva (Montenegro) vorgelegt werden wird.