Erwägungsgrund 4 32017D1346
Am 17. März 2017 gingen bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im Folgenden „Feststellungen“) ein. Der Ausschuss stellte in Nummer 123 der Feststellungen fest, dass „die betreffende Vertragspartei den Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht einhält, da weder die Aarhus-Verordnung noch die Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtungen aus diesen Absätzen umsetzt oder diesen entspricht“.