Erwägungsgrund 5 32017D1346
Die Gremien des Übereinkommens von Aarhus wurden durch die Erklärung, die die Union bei Unterzeichnung abgab und bei Genehmigung des Übereinkommens bekräftigte, unterrichtet, dass „die Organe der Gemeinschaft das Übereinkommen im Rahmen ihrer bestehenden und künftigen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten und im Rahmen anderer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in dem unter das Übereinkommen fallenden Bereich anwenden werden“.